Die Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten zwischen internationalen Steuerbehörden wurde bereits im Jahr 2014 unterzeichnet.
Auf Grundlage des Präsidialerlasses Nr. 4025 vom 31. Mai 2021 hat das türkische Finanzministerium das Informationshandbuch aktualisiert. In der aktualisierten Liste der Staaten, an die die Türkei in 2021 Steuerdaten liefert, hat es nunmehr auch Deutschland aufgenommen.
Wenn Betroffene ihre Einkünfte hier nicht korrekt versteuert haben, drohen Steuernachforderungen und der Vorwurf einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Im Folgenden geben wir Antworten auf die grundsätzlichen Fragen.
- Wie funktioniert der automatische Informationsaustausch (AIA)
- Aktuelle Entwicklungen
- Unser Angebot als erfahrener Steuerberater mit Türkeibezug
1. Wie funktioniert der automatische Informationsaustausch (AIA)?
Die türkischen Finanzinstitute sind verpflichtet, die auszutauschenden Daten an eine türkische zentrale Meldestelle zu übermitteln.
Diese Stelle übermittelt sodann die Daten an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Mithilfe einer Software filtert das BZSt die übermittelten Datensätze und ordnet sie den inländischen Steuerpflichtigen anhand ihrer persönlichen Steueridentifikationsnummer zu.
Anschließend werden die Informationen an die lokalen Finanzämter in Deutschland weitergeben. Diese prüfen, ob die Einkünfte aus der Türkei bisher in der deutschen Steuererklärung zutreffend deklariert wurden.
Ausgetauscht werden Informationen wie:
- Kontoinhaber (Name, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer etc.)
- Kontosalden (Kontostand zum Ende des Kalenderjahres) und
- Erträge wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Auszahlungen aus Rentenversicherungen
Entscheidend ist, ob der Kontoinhaber in Deutschland ansässig ist. Welche Staatsangehörigkeit der Kontoinhaber hat, ist unerheblich.
Grundsätzlich sieht das Abkommen vor, dass jeweils zum 30. September die Daten zum 1. Januar des Vorjahres gemeldet werden. Das bedeutet, dass zum 30. September 2021 die Daten zum 1. Januar 2020 gemeldet werden müssten.
Nicht zu erheben sind zwar Informationen über die Quelle des Kontoguthabens, z.B. Einzahlungen, oder Mieteinnahmen, jedoch können Kontostand oder Höhe des Vermögens in der Türkei möglicherweise weitere weitreichende Fragen zur Herkunft hervorheben.
Welcher Staat diese Einkünfte besteuern darf, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Türkei. Besonders hervorzuheben ist, dass das Besteuerungsrecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht durch ein DBA mit der Türkei geregelt ist. Der Erwerber mit Wohnsitz in Deutschland unterliegt daher in Deutschland dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
2. Aktuelle Entwicklungen
Auf Grundlage des Präsidialerlasses Nr. 4025 vom 31. Mai 2021 hat das türkische Finanzministerium sein Informationshandbuch im Zusammenhang mit dem AIA aktualisiert. In der aktualisierten Liste der Staaten, an die die Türkei in 2021 Steuerdaten liefern wird, hat es auch Deutschland aufgenommen. Bis zum 30. September 2021 liefert die Türkei somit Steuerdaten auch nach Deutschland. Das hat zur Folge, dass die „Schonfrist“ für in Deutschland ansässige Personen mit Konten in der Türkei nun ausläuft.
Wie bereits erläutert, sieht das Abkommen vor, dass jeweils zum 30. September die Daten zum 1. Januar des Vorjahres gemeldet werden. Das bedeutet, dass an sich zum 30. September 2021 die Daten zum 1. Januar 2020 gemeldet werden müssten. Bis zu diesem Zeitpunkt wird aber sehr wahrscheinlich durch die Türkei auch die Meldung der Daten zum 1. Januar 2019 nachgeholt. Im nächsten Jahr werden dann bis zum 30. September 2022 die Daten zum 1. Januar 2021 übermittelt werden und die Vorgehensweise jährlich fortgesetzt.
Wenn Betroffene ihre Einkünfte hier nicht korrekt versteuert haben, drohen neben Steuernachforderungen auch der Vorwurf einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Steuerhinterziehung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bestraft werden (§ 370 Abs. 3 AO). Wer die Einkünfte aus der Türkei in Deutschland vollständig erklärt und versteuert hat, hat nichts zu befürchten.
3. Unser Angebot als erfahrener Steuerberater mit Türkeibezug
Wir verfügen über langjährige Erfahrungen in der Steuerberatung mit Türkeibezug sowie mit der Offenlegung von internationalen Sachverhalten.
In einem ersten persönlichen und vertraulichen Beratungsgespräch prüfen wir gemeinsam mit Ihnen Ihren individuellen Sachverhalt und zeigen Ihnen unsere Handlungsempfehlungen auf.
Anschließend bereiten wir in enger Abstimmung mit Ihnen eine Selbstanzeige vor und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren. Hierbei übernehmen wir die Vertretung und Kommunikation mit den Finanzbehörden und ermitteln die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte. Bei Bedarf bringen wir auch erfahrene Rechtsanwälte aus unserem Kooperationsverbund in das Verfahren ein.
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